Satzung

Satzung des Vereins Nepal Kinderhilfe e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Nepal Kinderhilfe e.V.” (nachfolgend „Verein“).
2. Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in 97074 Würzburg.
3. Der Verein ist das Vereinsregister Würzburg eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 (2) der Abgabenordnung, nämlich die Förderung der Jugendhilfe und der Entwicklungszusammenarbeit. 
2. Konkret möchte der Verein die Lebensumstände von nepalesischen Kindern und deren Familien nachhaltig und langfristig verbessern. Um dies zu erreichen, kann der Verein 
a) Einrichtungen in Nepal finanziell unterstützen, in denen Kindern leben, betreut werden oder sich aufhalten (z.B. Kinderhäuser, Schulen, medizinische Einrichtungen),
b) (schulische und nachschulische) Aus- und Weiterbildung von Kindern finanzieren (z.B. über Schulpatenschaften),
c) Volontäre nach Nepal entsenden und diese vor und während der Reise unterstützen; sowie
d) andere dem Zweck der Satzung entsprechende Maßnahmen ergreifen, die die Lebenssituation der Kinder (und deren Familien) wesentlich verbessern (z.B. Hilfe in Krisensituationen [z.B. nach einer Naturkatastrophe oder einer Epidemie] sowie Beseitigung der Folgen von Krisensituationen, Ermöglichung des Transports zu einer Schule, Finanzierung eines Internats, Beschaffung von Lebensmitteln und anderen für arme Familien).
3. Es sollen vorwiegend Kinder (und deren Familien) gefördert werden, dessen finanzielle Situation nach lokalen Maßstäben als „bedürftig“ angesehen werden kann.
4. Diese Liste der in diesem Paragraphen genannten Beispiele ist nicht als abschließend anzusehen. 

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Finanzierungsmittel und Mitteltransfer
1. Die zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Spenden
b) Mitgliedsbeiträge
c) Patenschaftsbeiträge (welches Spenden für die Deckung der Kosten der schulischen Ausbildung eines bestimmten nepalesischen Kinds sind),
d) sonstige Zuwendungen und Leistungen.
Diese Mittel werden primär für die in § 2 genannten Vorhaben verwendet sowie zur Deckung der Kosten der Vereinsführung des Vereins. Der Verein handelt entweder selber direkt vor Ort oder kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen (nachfolgend „Hilfsperson“). Der Einsatz einer Hilfsperson/ die Kooperation mit einer Hilfsperson ist durch den Vorstand zu beschließen. Handelt der Verein nicht selber, sondern durch eine Hilfsperson sollen Gelder für ein bestimmtes Vorhaben an die Hilfsperson per Banküberweisung auf ein zu benennendes Konto der Hilfsperson überwiesen werden. Die Hilfsperson soll entsprechend den Vorgaben des Vereins handeln. Sämtliche Ausgaben in Nepal sind entsprechend der lokalen Gepflogenheiten dem Verein zu dokumentieren und nachzuweisen (z.B. durch Fotos, Zahlungsbelege, Bescheinigungen von anderen Institutionen, wie z.B. Schulen). Der Vorstand hat dies mit der Hilfsperson in einem Vertrag zu dokumentieren. Im Fall von Schulpatenschaften wird einem Paten ein Kind in Nepal zugeordnet. Die vom Verein erhobenen Patenschaftsbeiträge gegenüber dem Paten werden durch den Verein vorrangig zur Deckung der Schulgebühren des zugeordneten Kinds verwendet. 

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung des Vereins. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a. bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
b. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
c. durch Austritt (Abs. 4);
d. durch Ausschluss (Abs. 5).
4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.
5. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
6. Paten sind als Mitglieder des Vereins iSd. Satzung anzusehen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren. 

§ 7 Paten
1. Pate kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Paten stehen dieselben Rechte wie Mitgliedern gemäß § 5 der Satzung zu. Paten sind zudem berechtigt, die Mitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung zu beantragen.
3. Der Antrag auf Patenschaft erfolgt schriftlich. Die Patenschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung des Vereins. Über den Antrag auf Annahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Annahme besteht nicht.
4. Die Patenschaft endet:
a. bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
b. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
c. durch freiwillige Beendigung (Abs. 5);
d. durch Ausschluss (Abs. 6).
5. Die freiwillige Beendigung einer Patenschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Beendigung ist nur mit einer Frist von drei Monaten zulässig.
6. Eine Patenschaft kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund einseitig gekündigt werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Patenschaft für den Verein oder seine Mitglieder/ Paten unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Pate trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Dem Paten ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. 

§ 8 Pflichten der Paten
1. Mit dem Antrag auf Patenschaft erkennen die Paten den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Paten sind, soweit für sie anwendbar, verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Paten entrichten ihre Patenschaftsbeiträge in Geld. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt der Vorstand und orientiert sich an den tatsächlichen Kosten für die Schulen. Die Patenschaftsbeiträge werden als mathematischer Durchschnitt über alle Kosten und Klassen gerechnet und beinhalten auch einen wirtschaftlichen Kostenpuffer (z.B. um steigende Kosten abzufedern). Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, eine Aufschlüsselung der Beiträge zu verlangen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Kann die geplante Unterstützung für ein zugeordnetes Kind nicht mehr umgesetzt werden, weil persönliche Gründe der Familie, des Kindes oder der Organisation entgegensprechen, dürfen in Vorleistung erbrachte Zuwendungen zur Abdeckung anderweitiger Leistungen gemäß §2 der Satzung verwendet werden.
3. Die Paten sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§§ 10 und 11);
2. der Vorstand (§§ 12und 13);
3. sowie ggf. ein Beirat (§ 14).

§ 10 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
2. Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung schriftlich von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von vier Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
a. die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;
b. die Änderung oder Neufassung der Satzung und einer etwaigen Beitragsordnung;
c. die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
d. die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
e. die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
f. die Wahl des Kassenprüfers;
g. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h. Beschlussfassung zu einer Vergütung des Vorstands (§ 12 Abs. 6);
i. sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.

§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder und Paten des Vereins berechtigt. Paten sind stimmrechtsberechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Sind diese nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein
Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter (§ 8 Abs. 3) bekanntzugeben.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und Paten beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder und Paten. Jedes Mitglied und jeder Pate hat eine Stimme. Ist ein Mitglied gleichzeitig Pate, hat diese Person nur 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (Abs. 6) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder und Paten. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters die Mehrheit der anwesenden Mitglieder und Paten eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder und Paten durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder und Paten durch Handzeichen.
6. Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands muss zwingend geheim erfolgen. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten.
7. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
8. Die Mitgliederversammlung hat grundsätzlich in persona stattzufinden. Erfordert es hingegen die öffentliche Lage (z.B. auf Grund einer vorherrschenden Pandemie) oder die Praktikabilität (z.B. Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die lediglich den Zweck hat, eine Satzungsänderungen o.ä. zu beschließen) kann der Vorstand in eigenem Ermessen eine Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren oder eine virtuelle Mitgliederversammlung beschließen. Dazu hat er die Mitglieder und Paten entsprechend den Regelungen dieser Satzung schriftlich (per Post oder Email) einzuladen und Materialien zur Mitgliederversammlung in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Es reicht hier die Veröffentlichung der Materialien zum Abruf auf der Webseite des Vereins. Ein Austausch zu den Tagesordnungspunkten mit den Mitglieder und Paten entfällt damit. Der Vorstand hat den Austausch mit den Mitgliedern und Paten, wo eine Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren oder als virtuelle Mitgliederversammlung stattgefunden hat, bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die in persona stattfindet, nachzuholen. Alle Regelungen dieser Satzung sind analog auf eine Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren oder die virtuelle Mitgliederversammlung anzuwenden.

§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen und bilden den Vorstand iSd. § 26 BGB. Der Vorstand soll maximal aus 5 Personen bestehen. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem neu gewählten Vorstand einen Vorsitzenden. Zur Wahl stellen kann sich nur ein Mitglied des Vorstandes. Kann kein Vorsitzender gewählt werden, weil sich entweder keine Person zur Wahl stellt oder keiner der Kandidaten nach wiederholter Wahl die erforderliche Mehrheit erhält, bleibt die Position bis zur darauf folgenden Mitgliederversammlung vakant. Die Wahl ist in den darauffolgenden Mitgliederversammlungen entsprechend zu wiederholen, bis ein Kandidat gewählt wird oder bis turnusmäßig neue Vorstandswahlen anstehen. Die Amtszeit des so gewählten Vorsitzenden läuft nur für die verbleibenden Jahre bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl. Die Aufgaben des Vorsitzenden sind in der Zwischenzeit unter den verbleibenden Vorständen aufzuteilen.
2. Wählbar als Vorstandsmitglied sind Mitglieder des Vereins.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c. Führen der Bücher;
d. Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
e. Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
f. Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;
g. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
h. Beschluss des Einsatzes einer Hilfsperson;
i. Beschluss der Abhaltung einer Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren oder als virtuelle Mitgliederversammlung.
4. Die Mitglieder des Vorstands inkl. dem Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied/ der Vorsitzende vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied/ einen kommissarischen Vorsitzenden zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder/ Vorsitzende bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird dann ein neues Vorstandsmitglieds und ggf. auch ein neuer Vorsitzender, der dann für die verbleibende Amtszeit gewählt ist.
5. Der Vorstand teilt sich die Arbeit (z.B. die Funktion eines Schatzmeisters, eines Schriftführers oder deren Stellvertreter) untereinander durch einen Vorstandsbeschluss frei auf und kommuniziert diese zeitnah seinen Mitgliedern und Paten per Email oder Brief. Eine Personalunion von zwei oder mehr Funktionen in einer Person ist zulässig. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern, den Paten verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen sowie einen Beirat gründen/ einberufen.
6. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Eine Vergütung der Tätigkeit ist nicht vorgesehen und kann nur in Ausnahmesituationen gezahlt werden. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
7. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. 

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den Vorsitzenden, ersatzweise durch ein anderes Mitglied des Vorstands. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
2. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
3. Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
4. Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.
5. Der Vorstand entscheidet per Vorstandbeschluss über den Sitz des Vereins. Bei einer Änderung des Sitzes wird der Vorstand daraufhin die Satzung entsprechend aktualisieren. Jede Änderung des Vereinssitzes ist den Mitgliedern über Veröffentlichung auf der Vereinswebseite sowie in einem Rundschreiben (z.B. per Email) bekanntzumachen.

§ 14 Beirat
1. Der Vorstand kann einen Beirat bilden. Der Beirat kann aus beliebig vielen Mitgliedern und Paten („Beiratsmitglieder“)bestehen. Der Beirat hat lediglich eine beratende Funktion und kann durch den Vorstand mit einzelnen Aufgaben betraut werden. Der Beirat hat keine feste Amtszeit.
2. Der Beirat kann zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden, verfügt aber über kein Stimmrecht.
3. Der Vorstand kann jeden Beirat durch einen Vorstandsbeschluss abberufen. Dabei ist dem Beirat schriftlich eine generische Begründung zukommen zu lassen. Die Entscheidung des Vorstands bedarf keiner Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4. Den Beiratsmitgliedern werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Eine Vergütung der Tätigkeit ist nicht vorgesehen.
5. Die Beiratsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Beiratsmitglieder aufgrund ihrer Beiratstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Beiratsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Beiratsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 15 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer, die weder dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen. Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.
2. Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig.

§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts andere abschließend bestimmt. Sollte sich kein Vorstandsmitglied mehr im Amt befinden, ist vom Gericht ein Liquidator zu ernennen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen sowie etwaige vertragliche Forderungen oder Ansprüche des Vereins an den „Hermann Gmeiner Fond, SOS Kinderdörfer“, mit der Maßgabe es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

Vorstehender Satzungsinhalt (§ 1 – § 16) wurde von der Mitgliederversammlung am 27.08.2022 beschlossen. Damit wurde die vorherige Satzung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 21.8.2021 aufgehoben.

Der Vorstand